Paragraph 184x167 - BGH: Keine Präsente bei rezeptpflichtigen ArzneimittelnMit zwei Urteilen vom 6. Juni 2019 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden, dass Apotheken ihren Kunden beim Kauf rezeptpflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel auch keine Präsente mit geringem finanziellem Wert mitgeben dürfen (Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18). Auslöser der beiden Verfahren waren Unterlassungsklagen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen zwei Apotheken. In Darmstadt erhielten Kunden Brötchen-Gutscheine für eine nahegelegene Bäckerei; in Berlin wurden Ein-Euro-Gutscheine ausgegeben, die bei einem weiteren Einkauf eingelöst werden konnten. Die Bundesrichter entschieden, dass die Zugaben beim Erwerb eines verschreibungspflichtigen Medikaments wettbewerbswidrig seien. Die Werbegaben verstießen gegen die geltende Preisbindung, von der es keine Ausnahmen geben dürfe.

Hintergrund des Verfahrens ist eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013, bei der das Heilmittelwerbegesetz um die Regelung ergänzt wurde, dass entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährte Zuwendungen oder Werbegaben unzulässig seien (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG). Die damals getroffene Regelung dürfe laut BGH nicht dadurch unterlaufen werden, dass das Geschenk einen geringen finanziellen Wert aufweist. Ziel des Gesetzgebers sei die strikte Einhaltung der Preisbindung. Sie gewährleiste eine zuverlässige, d.h. flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und schütze Apotheker vor einem ruinösen Preiswettbewerb.

Vor Urteil nicht betroffen sind Zuwendungen an Kunden, die für rezeptfreie Medikamente selbst bezahlen. In diesem Segment sind Giveaways nach wie vor erlaubt.

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