Werbeartikel bis zu einem Wert von 10 Euro bleiben auch künftig steuerfrei. Das Bundesfinanzministerium hat die bislang gängige Praxis bei der Anwendung des § 37b EStG zur Pauschalisierung der Einkommenssteuer bei Sachzuwendungen trotz entgegenstehender Auffassung des Bundesfinanzhofs bestätigt, wie aus einem Schreiben vom 19. Mai 2015 hervorgeht. Damit herrscht nun Rechtssicherheit in dieser Frage.
§ 37b EStG ermöglicht es Unternehmen, Sachzuwendungen an Kunden oder Mitarbeiter pauschal mit 30% zu versteuern, damit die Empfänger die Leistungen nicht ihrerseits als geldwerten Vorteil bei der Steuererklärung angeben müssen.